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7. Abschnitt DatenschutzStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 05.04.2020
§ 36a Automatisierte Datenverarbeitung
Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.
