§ 17 TDBG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 17 Abfrageberechtigte Stellen
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung, die AN der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde benannt wurde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte