§ 94 TAMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 94 Vorbereitung der Vollziehung
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag AN erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

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