§ 77 TAMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 77 Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse
Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte