§ 62 TAMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 62 Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel
Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 29 Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt.

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