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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 ist, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt:
- 1. für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des III. Hauptstücks (ausgenommen § 49 Abs. 3 und 4 sowie § 50), das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
- 2. für die Vollziehung des III. Hauptstücks, mit Ausnahme der § 49 Abs. 3 und 4 und § 50, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Beratung und Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes des Arzneimittelbeirats gemäß § 49 AMG und des Abgrenzungsbeirats gemäß § 49a AMG bedienen.
