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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 17 Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang
Veterinärarzneispezialitäten, AN denen Änderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Veterinärarzneispezialität bereitgestellt werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Sicherheit von Tierarzneimitteln nicht vertretbar.
