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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 7 Entlohnung von Vorproben
Ist ein Mitglied verpflichtet, sich dem/der Theaterunternehmer/in zur Teilnahme AN Vorproben am Vertragsort zur Verfügung zu stellen, beginnt der Bühnenarbeitsvertrag entgegen anderslautender Vereinbarungen mit dem Tag des Arbeitsantrittes, sofern nicht für die Dauer der Vorprobe ein gesonderter Bühnenarbeitsvertrag vereinbart wird.
