§ 45 TAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 45 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

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