§ 39 TAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 39 Zwingende Vorschriften
(1) Ein Bühnenarbeitsvertrag wird dadurch nicht ungültig, dass einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.
(2) Die dem Mitglied auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch den weder aufgehoben noch Beschränkt werden.

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