§ 19 TAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 19 Rollenverweigerung
Die Verweigerung der Übernahme einer Rolle durch den/die Darsteller/in ist nur dann gerechtfertigt, wenn
1. die Darstellung der Rolle geeignet ist, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit zu gefährden oder wenn sie dem/der Darsteller/in aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann;
2. wenn die Rolle außerhalb der künstlerischen Mittel des Darstellers oder der Darstellerin oder außerhalb des Kunstfaches gelegen ist, für das er/sie vertraglich verpflichtet worden ist;
3. wenn dem/der Darsteller/in die Darstellung einer Rolle zugemutet wird, die seine/ihre wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen geeignet ist.

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