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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 7 Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
- 1. die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder
- 2. die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der Empfänger.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
