§ 35 TABSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2009
§ 35
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

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