§ 32 TABSTG 2022

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

9. Amtliche Aufsicht
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 32
(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes , die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

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