Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 39 Werbung durch Tabaktrafikanten
(1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, ausschließlich AN der Außenseite des Trafiklokals, im Trafiklokal und AN Tabakwarenautomaten gestattet.
(2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.
