§ 22 TABMG 1996

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 22 Vergabekommission
(1) Die Monopolverwaltung Gmbh'>Gmbh hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
(2) Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
2. des Sozialministeriumservice,
3. des Landesgremiums der Trafikanten,
4. der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
5. der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
an.
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

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