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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 22 Vergabekommission
(1) Die Monopolverwaltung Gmbh'>Gmbh hat für jedes Bundesland eine Vergabekommission zu bilden, um gegenüber den wichtigsten Interessengruppen die Transparenz der Vergabe von Tabaktrafiken aktiv zu verbessern.
(2) Dieser Vergabekommission gehören je ein Vertreter
- 1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,
- 2. des Sozialministeriumservice,
- 3. des Landesgremiums der Trafikanten,
- 4. der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und
- 5. der Monopolverwaltung GmbH (als nicht stimmberechtigtes Mitglied)
(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 4 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
