§ 17 TABMG 1996

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 17 Datenverarbeitung
(1) Die Monopolverwaltung Gmbh'>Gmbh ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO), und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang ermächtigt.
(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten AN das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Gmbh'>Gmbh, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie AN die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Von der Monopolverwaltung Gmbh'>Gmbh gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellte Daten dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht AN Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.

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