§ 59 SVSG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 25.07.2025
§ 59 Schlussbestimmung zu Art. 29 des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025
Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 21, 45 Abs. 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

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