§ 16 SVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2003
§ 16 Durchführungsregelungen
Der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.

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