§ 3 SV-EG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2010
§ 3 Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen
Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.

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