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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Verordnung“
- 2. „Durchführungsverordnung“
- 3. „ASVG“
- 4. „GSVG“
- 5. „BSVG“
- 6. „NVG 2020“
- 7. „Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
- 8. „Dachverband“
- 9. „Zugangstelle“
- 10. „Verbindungsstelle“
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
(3) Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.
