§ 1A SUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 1a
Beginnend mit 1. Jänner 2023 ist die Altersgrenze für den Zugang zur Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 jährlich bis 2035 mit 1. Jänner um neun Monate zu erhöhen.

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