§ 11 SUG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 11
Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

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