§ 6 STVUST-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 6 Auswertung von Daten durch den Bundesminister für Inneres
(1) Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß § 4 überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten
1. zur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für ihre Tätigkeit im Dienste der Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen und
2. zur Erstellung von Auswertungen über tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat die wöchentliche Auswertung betreffend tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu veröffentlichen.
(2) Auswertungen und Untersuchungen gemäß Abs. 1 dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte