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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 6 Auswertung von Daten durch den Bundesminister für Inneres
(1) Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß § 4 überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten
- 1. zur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für ihre Tätigkeit im Dienste der Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen und
- 2. zur Erstellung von Auswertungen über tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat die wöchentliche Auswertung betreffend tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu veröffentlichen.
(2) Auswertungen und Untersuchungen gemäß Abs. 1 dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.
