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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 4 Erhebung der Daten und Qualitätssicherung
(1) Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Z 1 bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Z 6 genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung AN die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zu überlassen:
- 1. Angaben zum Unfall,
- 2. Angaben zu den Unfallumständen,
- 3. Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,
- 4. Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,
- 5. Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie
- 6. aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung AN die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zur Qualitätssicherung AN Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 weiterzuleiten.
