Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
- 1. Straßenverkehrsunfall mit Personenschaden: jeder Verkehrsunfall auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei dem Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war; eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt; in diesem Fall wird diese Person als Verkehrstoter bezeichnet;
- 2. Unfalldatenbank (UHS): Elektronisches Hilfsmittel zur Auswertung und Verwaltung der durch die Organe der Bundespolizei erhobenen Daten zu Straßenverkehrsunfällen;
- 3. Verkehr: die Bewegung von Verkehrsmitteln, Personen und Gütern im Raum;
