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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2024
§ 99d Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen
(1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte AN einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich AN diese Person auszuhändigen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.
