§ 47 STVO

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 47 Autostraßen
Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.

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