§ 78 STVO 1960

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2022
§ 78 § 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

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