§ 69 STVO 1960

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2022
§ 69 § 69. Motorfahrräder
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

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