§ 97 STVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 97 Vernehmungen
Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Zulässigkeit der Vernehmung bestätigt hat.

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