§ 67 STVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1970
§ 67 Unzulässigkeit ärztlicher Experimente
Die Vornahme eines ärztlichen Experimentes AN einem Strafgefangenen ist auch dann unzulässig, wenn der Strafgefangene dazu seine Einwilligung erteilt.

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