§ 19 STVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Fünfter Unterabschnitt Vollzugsunterlagen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1970
§ 19
(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.
(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.

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