§ 171 STVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Fünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 171 Zwecke der Unterbringung
Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte