§ 148 STVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

Vierter Unterabschnitt Entlassung
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1994
§ 148 Zeitpunkt der Entlassung
(1) Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder Bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.
(2) Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Abs. 1) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder AN einem Tag, AN dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit AN dem letzten vorangehenden Tag endete, AN dem Amtsstunden abgehalten werden.

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