§ 119 STVG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Elfter Unterabschnitt Ansuchen und Beschwerden
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1970
§ 119 Ansuchen
Die Strafgefangenen haben das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, AN den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit AN den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.

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