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Zweiter Unterabschnitt Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere RevisionStand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 11 Vollzugsbehörde erster Instanz
(1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.
