Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 101a Mobilfunkverkehr
(1) Der Besitz und Betrieb von Endeinrichtungen im Sinne des § 4 Z 34 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, ist in Justizanstalten, insbesondere in den besonders zutrittsgesicherten Anstaltsbereichen (Gesperre), verboten, soweit diese nicht dienstlich oder vom Anstaltsleiter im Einzelfall zugelassen oder unbeschadet des § 101 Abs. 3 in sonstigen ausgewählten Anstaltsbereichen vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gestattet sind.
(2) Die Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 und 5 TKG 2021 technische Geräte betreiben, die
- 1. das Auffinden von Endeinrichtungen ermöglichen,
- 2. Endeinrichtungen zum Zweck des Auffindens aktivieren können oder
- 3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen im Anstaltsbereich dienen.
Der Antrag auf Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 ist durch die Bundesministerin für Justiz zu stellen.
