§ 23 STUDFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2007
§ 23 Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen
AN Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;
2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.

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