§ 1 STSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Geltungsbereich
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 09.05.2006
§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tunnel mit einer Länge von mehr als 500 m im Verlauf von Bundesstraßen A oder S gemäß Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der geltenden Fassung.

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