Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 95 Radondatenbank
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
- 1. die gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,
- 2. die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowie
- 3. die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosis
(2) Die Meldungen AN die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
