Kategorie:
3. Teil Bestehende Expositionssituationen 1. Hauptstück Schutz vor Radon 1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 92 Erhebung der Radonkonzentration, Festlegung von Gebieten
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
- 1. die verfügbaren Daten über die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen und über andere Parameter, die für regionale und nationale Bewertungen des Gesundheitsrisikos durch Radon in Österreich maßgeblich sind, zu erheben und
- 2. in jenen Regionen, in denen anhand der verfügbaren Daten die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 nicht erfolgen kann, zusätzliche messtechnische Erhebungen zu veranlassen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf der Grundlage der erhobenen Daten mit Verordnung festzulegen:
- 1. Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie
- 2. Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete).
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Festlegung der Gebiete gemäß Abs. 2 alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen der Grundlagen für die Gebietsfestlegung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
