§ 90 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 90 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,
2. Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,
3. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
4. Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowie
5. Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.