§ 9 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Dosisbegrenzung
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 9 Dosisgrenzwerte
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.