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3. Abschnitt DosisbegrenzungStand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 9 Dosisgrenzwerte
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
- 2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.
