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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 89 Behördliche Überprüfung
(1) Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
