§ 86 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 86 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,
2. Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
3. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.