Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 86 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,
- 2. Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
- 3. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.
