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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 85 Behördliche Überprüfung
(1) Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß § 84 Abs. 1 zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
