(1) Gemäß
§ 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(2) Die zuständige
Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.
(3) Stellt die zuständige
Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von
§ 62 vorzugehen.