§ 80 STRSCHG 2020

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 80 Pflichten externer Arbeitskräfte
Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.