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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2020
§ 8 Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Referenzwerte für
- 1. die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen,
- 2. die Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden,
- 3. die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten,
- 4. die Exposition von Personen in einer bestehenden Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall,
- 5. die Exposition von Personen in bestehenden Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren oder radioaktiven Altlasten,
- 6. die berufsbedingte Notfallexposition von Notfalleinsatzkräften,
- 7. die Exposition von Personen, die dringend notwendige Arbeiten in Notfallexpositionssituationen durchführen,
- 8. die Exposition von Personen, die Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen durchführen, jedoch keine Notfalleinsatzkräfte sind, sowie
- 9. die Exposition der Bevölkerung in Notfallexpositionssituationen
(2) Bei der Optimierung des Schutzes ist Expositionen oberhalb des Referenzwertes Vorrang einzuräumen, die Optimierung ist aber auch unterhalb des Referenzwertes fortzusetzen.
